Impflicht nach dem Masernschutzgesetz

Alle, nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung arbeiten oder dort betreut werden, müssen den vollständigen Impfschutz bis spätestens 31.07.2021 nachweisen. Mit dem „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ vom 29. März 2021 wurde dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. 

  • Alle Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masernschutzimpfung oder eine Masernimmunität nachweisen. 
  • Alle Personen, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen nachweisen oder (zum Beispiel durch eine bereits durch die 1. Masernschutzimpfung erworbene) ausreichende Immunität gegen Masern. 

Die betroffenen Personen (Mitarbeiter und Kinder) müssen der Schule bzw. dem Kindergarten gegenüber folgenden Nachweis vorlegen:

  • einen Impfausweis (im Original) oder ein ärztliches Zeugnis (auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder) darüber, dass bei ihnen ein Impfschutz gegen Masern besteht,
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder
  • eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.

Wer keinen Nachweis vorlegt, darf weder in Kindergarten und Hort (inkl. Wurzelklasse) betreut, noch in diesen tätig werden. Desweitern werden auch keine neuen Schulverträge geschlossen, ohne die erforderliche Bescheinigung. Bei fehlendem Nachweis von Schulkindern erfolgt eine Meldung an das Gesundheitsamt.


Wir bitten daher alle betreffenden Mitarbeiter, Eltern und Schüler die entsprechenden Nachweise bis zum 12.04.2021 im Sekretariat der Schule bei Frau Rehnus bzw. im Kindergarten bei Frau Hillebrand vorzulegen.

Wer noch keinen Nachweis hat, sollte hiermit daran erinnert werden, diesen möglichst zeitnah zu erbringen, um weder vom Kindergarten, noch vom Hort ausgeschlossen zu werden. Desweiteren sind wir dazu verpflichtet, Schüler ohne vollständigen Nachweis, nach Ablauf der Frist dem Gesundheitsamt zu melden.

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